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Gebrauchtmaschinen

Bei „Gebrauchtmaschinen“ und „Bestandsanlagen“ sind die Mindestanforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu beachten.

Erfüllen die Maschinen / Anlagen diese Anforderungen nicht, besteht hier eine Nachrüstpflicht – ansonsten dürfen diese Maschinen / Anlagen so nicht mehr betrieben werden.

Bei Veränderungen an den Maschinen / Anlagen, ist zu prüfen ob eine Wesentliche Veränderung vorliegt. Wenn ja, dann ist eine neue EG-Konformität notwendig.

Bei älteren Maschinen ist zu prüfen, wann diese im europäischen Wirtschaftsraum Inverkehr gebracht wurde. Gegebenenfalls ist eine EG-Konformität nachträglich notwendig.

Bei Maschinen / Anlagen die aus Fernost oder Übersee importiert werden, ist zu prüfen, ob die EG-Konformität formal vollständig ist. Oft haben Maschinen eine EG-Konformität mit CE-Kennzeichen, aber „nur“ im Sinne der EMV-Richtlinie. Diese EG-Konformität wäre als „nicht vollständig“ zu betrachten.

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